ePA 2021: Fristen für die elektronische Patientenakte

Sehr geehrte Kund:innen,

aktuell herrscht ein wenig Unsicherheit zu den Pflichten und Fristen, die das Patientendatenschutzgesetz für Arzt- und Zahnarztpraxen in 2021 mit sich bringt. Allem voran wird gerade viel über die elektronische Patientenakte (ePA) diskutiert. Denn der Zugriff auf die Akte muss von Praxen schon sehr bald gewährleistet werden – jedoch ohne dass bereits die notwendigen technischen Voraussetzungen dafür existieren.
 
Frist für ePA 2021
Eigentlich müssten laut Patientendaten-Schutzgesetz (PSDG) ab dem 01.07.2021 alle medizinischen Einrichtungen einen Zugang zur ePA bereitstellen können. Dieses Datum wurde ursprünglich so festgelegt und bisher nicht angepasst.
 
ePA-Technik im Verzug
Allerdings sind aktuell die technischen Voraussetzungen für die ePA noch gar nicht gegeben. Es gibt noch kein Upgrade für den Konnektor oder ein Update für das Praxisverwaltungssystem. Die Gematik plant mit einer flächendeckenden Vernetzung erst ab der zweiten Hälfte des Jahres, obwohl sie die entsprechenden Komponenten der Telematikinfrastruktur laut Gesetz (PDSG § 312, Art. 1, Abs. 1) bis 30. Juni 2021 zur Verfügung stellen sollte.
 
Für den Zugriff auf die ePA benötigen Praxen:

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • ePA-Konnektor (Produkttypversion 4)
  • VPN-Zugangsdienstanbieter
  • Update des Praxisverwaltungssystems
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation

 
Mögliche Fristverlängerung für ePA
Die KZV Westfalen-Lippe bemüht sich gerade über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) um eine Fristverlängerung und damit auch die Aussetzung der Sanktionierung von 1 % Honorarverlust. Denn auch von Herstellerseite wird frühestens ab dem 1. Juli ein Upgrade der Konnektorboxen zur Produkttypversion 4 erwartet.
 
eHBA erforderlich für Zugriff auf ePA
In jedem Fall benötigen Zahnärzte:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation, um auf die Patientendaten und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zugreifen zu können. Dies gilt übrigens auch für angestellte Zahnärzte:innen, Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistent:innen ab dem zweiten Ausbildungsjahr, sofern sie im Praxisbetrieb elektronisch verordnen oder krankschreiben sollen. Dies richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag.
 
KIM-Nutzung ab Oktober 2021
Ab dem 01.10.2021 steht dann ein weiterer großer Schritt an: Ab diesem Zeitpunkt müssen Praxen den KIM (Kommunikationsdienst im Medizinwesen) nutzen. Vereinfacht gesagt, eine Art verschlüsselter E-Mail-Dienst, über den z.B. elektronische Rezepte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) sicher versendet werden.

Wir werden Ihnen mit unseren Partnern Concat / Akquinet KIM-Postfächer anbieten – ganz im Sinne unserer Alles-aus-einer Hand Betreuung! Die Postfächer können allerdings erst genutzt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Um unnötige monatliche Kosten zu erzeugen, empfehlen wir noch keine voreilige Bestellung zu tätigen. Wir werden Sie informieren!
 
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Telematikinfrastruktur oder zu den technischen Komponenten haben, melden Sie sich jederzeit gern bei unserem IT-Service-Team telefonisch über 0800 801090-5 (Mo-Do 8–17 Uhr, Fr 8–16 Uhr) oder per Mail an digital@gerl-dental.de. Wir helfen Ihnen gern weiter.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von GERL. Dental

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