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3.3.2021

Antigen-Tests in der Zahnarztpraxis

Durchführung und Abrechnung von Antigen-Tests in der Zahnarztpraxis

Auf Grundlage der aktuellen Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 27.01.2021 dürfen Zahnarztpraxen PoC-Antigen-Tests durchführen und die Beschaffung der Test als Sachkosten abrechnen.

Testung von Praxispersonal
In erster Linie sollen die Antigen-Tests präventiv bei den eigenen Mitarbeiter:innen eingesetzt werden, um die Verbreitung von COVID-19 weiter einzudämmen. Wie die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bestätigte, hat demzufolge das Praxispersonal Anspruch auf eine maximal wöchentliche Testung. Bei Bedarf kann die Praxis auch freie Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister:innen, die sich regelmäßig in der Praxis aufhalten, testen lassen. Ein Anspruch für Patient:innen bestehe hingegen nicht. Antigen-Tests für Patient:innen sollten in der Praxis lediglich durchgeführt werden, wenn ein Auftrag von Seiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) vorliegt. PCR-Tests dürfen nach wie vor nicht von Zahnarztpraxen durchgeführt werden.

Antigen-Test richtig abrechnen
Wie in § 11 der TestV beschrieben ist, können die entstandenen Kosten für die von der Zahnarztpraxis selbst beschafften PoC-Antigen-Tests derzeit bis zu einer Höhe von maximal 9 Euro je Test abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt als Sachkosten unter Angabe der Zahnarztnummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), in deren Bezirk die Praxis ihren Sitz hat. Voraussetzung ist, dass der Antigen-Test vom BfArM gelistet ist.

Hier finden Sie eine Video-Anleitung zum Antigen-Test von Wondfo:
https://www.gerl-dental.de/dental/filme.html