Sehr geehrte Kund:innen,
aktuell herrscht reges Chaos über die möglichen Sanktionen wegen Nichtinstallation der Anwendung für die elektronische Patientenakte (ePA-Anwendung) in der Praxis.
Welche Schritte sind notwendig, um diese Sanktionen zu vermeiden?
eHealth Update - Praxisverwaltungssoftware
Die entsprechenden Module u.a. ePA-Modul müssen Sie bei Ihrem Primärsystemhersteller erwerben und freischalten.
eHBA – elektronischer Heilberufsausweis
In jedem Fall benötigen Zahnärzt:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation, um auf die Patientendaten und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zugreifen zu können. Dies gilt übrigens auch für angestellte Zahnärzt:innen, Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistent:innen ab dem zweiten Ausbildungsjahr, sofern sie im Praxisbetrieb elektronisch verordnen oder krankschreiben sollen. Dies richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Die Bestellung für den elektronischen Heilberufsausweis können Sie unteranderem bei der Bundesdruckerei GmbH durchführen.
ePA-Upgrade (PTV 4) für den E-Health-Konnektor KoCoBox MED+
Das zur Nutzung der ePA notwendige Firmware-Upgrade Ihrer KoCoBox MED+ müssen Sie nicht bestellen, dieses werden wir Ihnen, in Kooperation mit der Concat AG, nach der Zulassung durch die gematik automatisch bereitstellen.
Informationen zur Berechnung und Installation werden wir Ihnen gesondert mitteilen.
Umgang mit der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V
Die KZBV hat dem Gesetzgeber und der gematik gegenüber immer wieder angemahnt: Die dazu nötigen Komponenten würden größtenteils nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, sodass die überwältigende Mehrheit der Praxen objektiv nicht zur Einhaltung der Frist imstande sein werde.
Frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 ist mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren und Praxisverwaltungssysteme zu rechnen.
Zwischenzeitlich hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem 124. Deutschen Ärztetag am 4. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Sanktionen ausgesetzt werden könnten "wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann". Die KZBV geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass dies bedeutet, dass eine Nichtsanktionierung der Praxen, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können, seitens des Gesetzgebers geduldet wird, solange die notwendigen Komponenten (Konnektor, Praxisverwaltungssystem) zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bestellt werden und ein eHBA vorliegt. Eine dahingehende formelle Stellungnahme des BMG ist u.a. in Anbetracht der Nähe der Frist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht zu erwarten.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Telematikinfrastruktur oder zu den technischen Komponenten haben, melden Sie sich jederzeit gern bei unserem IT-Service-Team telefonisch über 0800 801090-5 (Mo-Do 8–17 Uhr, Fr 8–16 Uhr) oder per Mail an digital@gerl-dental.de. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Mit freundlichen grüßen
Ihr Team von GERL. Dental